Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher und die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär unterzeichnen die Verfügungen und Entscheide des Departements (§ 31 Abs. 1 Organisationsgesetz). Die Departemente können weitere Personen für deren Aufgabenkreise zur Unterzeichnung ermächtigen - 10 -