4. 4.1. Mangels einer spezifischen gegenteiligen Regelung liegt die departementsinterne Zuständigkeit zur Festlegung von Ortschaftsnamen grundsätzlich bei der Vorsteherin bzw. beim Vorsteher, welche bzw. welcher das Departement leitet (§ 29 Organisationsgesetz), bzw. beim Generalsekretariat, welches die allgemeinen Geschäfte des Departements führt (§ 30 Abs. 1 Organisationsgesetz).