gehende Zuweisung (beispielsweise an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher oder an eine bestimmte Abteilung) nimmt die Gesetzgebung nicht vor. Daraus ergibt sich, dass das anwendbare Sachgesetz die vorliegende Angelegenheit generell dem DVI als Departement zuweist und insbesondere nicht die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher als zuständig bezeichnet. Damit liegt keine Materie vor, in welcher die Vorsteherin oder der Vorsteher von Gesetzes wegen selbst entscheiden müsste und nötigenfalls die unter den Mitgliedern des Regierungsrats bestehende Stellvertretungsregelung (vgl. § 26 Abs. 2 Organisationsgesetz) zur Anwendung gelangen würde.