Abs. 1 GeoNV). Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Festlegung der geographischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist (Art. 8 Abs. 2 GeoNV). Von Bundesrechts wegen ist der Beizug der Kantonalen Nomenklaturkommission vorgesehen (vgl. Art. 9 GeoNV). Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post) die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest (Art. 21 Abs. 1 GeoNV).