3. 3.1. Bei der von den Gesuchstellern gewünschten Ortsbezeichnung "S." handelt es sich um einen geographischen Namen (vgl. Art. 3 lit. a der Verordnung über die geographischen Namen vom 21. Mai 2008 [GeoNV; SR 510.625]). Die geographischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet (Art. 8 -9-