Eine sinngemässe Anwendung rechtfertige sich, da die ARP für geographische Namen wie Gemeindenamen und Ortschaften fachlich zuständig sei. Im vorliegenden Fall sei lediglich angeordnet worden, dass das Gesuch infolge Ausstands der Departementsleitung durch den Leiter ARP zu behandeln sei. Die Departementsleitung sei dabei nicht miteinbezogen gewesen, weder formell noch informell.