Die Angelegenheit sei departementsintern zu behandeln. Aus dem Schreiben des Leiters ARP vom 10. Mai 2021 gehe nicht hervor, dass zu Begehren wie dem vorliegenden eine Praxis bestehe, indessen bringe es zum Ausdruck, dass die Übertragung der Entscheidkompetenz in Analogie zu anderen Themenbereichen ergangen sei. Im Gegensatz zur DelV könne § 31 Abs. 2 Organisationsgesetz sinngemäss zur Anwendung gebracht werden. Danach könnten die Departemente weitere Personen für deren Aufgabenkreise zur Unterzeichnung ermächtigen. Eine sinngemässe Anwendung rechtfertige sich, da die ARP für geographische Namen wie Gemeindenamen und Ortschaften fachlich zuständig sei.