Dieser sei in den Ausstand getreten, wobei sowohl dessen Ausstandsgründe als auch jene des Generalsekretärs unbestritten seien. Eine Rückdelegation gemäss § 15 DelV falle ausser Betracht, da keine delegierte Zuständigkeit vorliege. Die Zuständigkeit des DVI ergebe sich direkt aus dem KGeoIG. Auch eine analoge Anwendung der Bestimmung sei abzulehnen, da die DelV Angelegenheiten umfasse, die grundsätzlich in die Entscheidhoheit des Gesamtregierungsrats fielen, was vorliegend nicht der Fall sei. Unabhängig davon könne davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Einzelfall mit besonderer politischer Tragweite handle. Die Angelegenheit sei departementsintern zu behandeln.