2. Die stellvertretende Generalsekretärin führt aus, der Entscheid über den Antrag, die Zuweisung des Geschäfts an den Leiter ARP sei wiedererwägungsweise aufzuheben, falle nicht in die Zuständigkeit des Regierungsrats. Ein Gesuch um Wiedererwägung sei von derjenigen Behörde zu treffen, die den ursprünglichen Entscheid gefällt habe. Dabei handle es sich um die stellvertretende Generalsekretärin. Die Zuständigkeitsordnung ergebe sich vorliegend aus dem KGeoIG und der KGeoIV, wobei unbestrittenermassen der Departementsvorsteher zu entscheiden habe. Dieser sei in den Ausstand getreten, wobei sowohl dessen Ausstandsgründe als auch jene des Generalsekretärs unbestritten seien.