Verantwortung für entsprechende Entscheide übernehmen. Nichts abgeleitet werden könne hingegen aus § 31 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 26. März 1985 (Organisationsgesetz; SAR 153.100). Diese Bestimmung regle ausschliesslich die Zeichnungsberechtigung des Departementsvorstehers, des Generalsekretärs und weiterer Personen.