Zudem sehe § 15 Abs. 1 DelV in begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung, eine Rückdelegation an den Regierungsrat vor. Diese Bestimmung sei ebenfalls zumindest analog anzuwenden und Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes. Nur der Regierungsrat als oberste Leitungsbehörde könne die -8-