SAR 153.113), wonach bei deren Vorbefassung der Regierungsrat den Entscheid fälle und die Verfahrensinstruktion durch den Rechtsdienst des Regierungsrats erfolge. Diese Bestimmung sei zumindest analog anzuwenden. Sie sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach ein Entscheid bei Ausstand einer Person oder Behörde nicht durch eine dieser untergeordnete, sondern durch eine dieser übergeordneten Person oder Behörde zu fällen sei. Zudem sehe § 15 Abs. 1 DelV in begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei besonderer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung, eine Rückdelegation an den Regierungsrat vor.