Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Soweit auf eine departementsinterne Praxis zur Zuweisung von Geschäften Bezug genommen werde, könne eine solche im Bereich der Wiederherstellung von Ortschaftsnamen nicht vorliegen, da ein solcher Fall noch nie vorgekommen sei. Die einzige Regelung zur Befangenheit der Departementsleitung finde sich in § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regierungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113), wonach bei deren Vorbefassung der Regierungsrat den Entscheid fälle und die Verfahrensinstruktion durch den Rechtsdienst des Regierungsrats erfolge.