II. 1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des Leiters ARP zur Bearbeitung des Gesuchs um Wiederherstellung des Ortschaftsnamens S.. Es sei auch nicht ersichtlich und werde im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, dass die stellvertretende Generalsekretärin über die Zuständigkeit entscheiden dürfe. Es gehe um die Frage, wer zum Entscheid über das Gesuch zuständig sei, wenn sich sowohl der Departementsvorsteher als auch der Generalsekretär DVI im Ausstand befänden. Entsprechend dem Legalitätsprinzip sei die Rechtsordnung dafür massgebend. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage.