5. Die Erwägungen und das Dispositiv des angefochtenen Entscheids (beachte insbesondere den Begriff "abweisen") lassen darauf schliessen, dass die stellvertretende Generalsekretärin DVI auf das Wiedererwägungsgesuch betreffend Zuweisung an den Leiter ARP eintrat und es materiell überprüfte. Ihre Verfügung stellt somit einen neuen Entscheid dar, der an die Stelle desjenigen des Vorstehers DVI vom 1. März 2021 trat. Auf diesen ursprünglichen Zuweisungsentscheid ist daher nicht einzugehen.