Als Gesuchsteller (betreffend das Gesuch um Wiederherstellung des Ortschaftsnamens S.) kommt dem A. gemäss § 13 Abs. 1 lit. a VRPG im Verwaltungsverfahren Parteistellung zu. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist er folglich als Beschwerdegegner und damit ebenfalls als Partei zu behandeln (vgl. § 13 Abs. 2 lit. b VRPG). -7-