Hierfür gab es gute Gründe: Zum einen dürfte der grösste Teil der "Gesuchstellenden" a priori nicht in schutzwürdigen eigenen Interessen berührt sein (gemäss den Angaben auf der Homepage des A. stammen nur 61 der "Gesuchstellenden" aus dem Gebiet S. [www.linnaargau.ch/gesuch; zuletzt besucht am 28. März 2022]), zum anderen ist gemäss § 14 Abs. 1 VRPG eine Vertretung natürlichen Personen vorbehalten und somit eine Vertretung durch einen Verein ausgeschlossen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.497 vom 10. April 2018, Erw. II/2.3). Gegen das Vorgehen des DVI, ausschliesslich den A. als Gesuchsteller zu behandeln, gab es keinerlei Einwände.