4. Die Beschwerdeführerin stellte die Parteistellung des A. im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Frage (Eingabe vom 26. Januar 2022). Diese Vorbehalte sind unbegründet. Es ist zwar zutreffend, dass gemäss den Ausführungen im Gesuch vom 4. März 2021 die Eingabe von 675 "Gesuchstellenden" stammt und diese vom A. "vertreten" werden. Das DVI hat indessen einzig den Verein als Gesuchsteller betrachtet und ist von keinem Vertretungsverhältnis ausgegangen. Hierfür gab es gute Gründe: