ist. Aufgrund der Einheit des Verfahrens (Art. 111 BGG) darf die Beschwerdebefugnis im kantonalen Verfahren nicht enger umschrieben werden als diejenige vor Bundesgericht (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommentar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, Art. 111 N 4). Folglich ist die Anfechtung des vorliegenden Zwischenentscheids auch im vorangehenden kantonalen Beschwerdeverfahren zulässig. Dies gilt unabhängig von einer allfälligen politischen Tragweite des Geschäfts. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten.