2.2. Gemäss der angefochtenen Verfügung entscheidet der Leiter ARP über das vorliegend umstrittene Gesuch um Wiederherstellung eines Ortschaftsnamens. Damit wird die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Gesuchs von der Leitung des DVI an den Leiter ARP übertragen (vgl. RENÉ RHINOW /HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1045).