Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen die Verfügung des DVI (vgl. § 26 Abs. 2 KGeoIG). Ist das Verwaltungsgericht in der Hauptsache zuständig, erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf die nicht verfahrensabschliessenden Zwischenentscheide (vgl. Aargauische Ge- -5- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 261, Erw. 1.2 mit Hinweisen). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.