5. In der Eingabe vom 26. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei zu klären, ob der A. oder dessen Mitglieder Verfahrenspartei seien. Der instruierende Verwaltungsrichter erklärte in der Verfügung vom 28. Januar 2022, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren werde weiterhin der A. als Beschwerdegegner behandelt. -4- 6. In der Replik vom 28. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. 7. In seiner Stellungnahme vom 16. März 2022 beantragte der A., die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden dürfe.