d) sei der Regierungsrat anzuweisen, der Einwohnergemeinde Q., handelnd durch den Gemeinderat, eine angemessene Frist anzusetzen zur Stellungnahme zum Gesuch des A. vom 4. März 2021. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer). 2. Gestützt auf einen Meinungsaustausch mit dem Rechtsdienst des Regierungsrats verfügte der instruierende Verwaltungsrichter am 24. November 2021, dass das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht übernommen werde. 3. Die stellvertretende Generalsekretärin des DVI stellte in der Beschwerdeantwort vom 5. Januar 2022 folgende Anträge: