Sowohl der Departementsvorsteher als auch der Generalsekretär DVI traten im betreffenden Geschäft in den Ausstand, weshalb es departementsintern dem Leiter der Abteilung Register und Personenstand (ARP) zum Entscheid zugewiesen wurde. 2. Am 28. Mai 2021 gelangte die Einwohnergemeinde Q. an das DVI und verlangte unter anderem, die Angelegenheit sei in Wiedererwägung der departementsinternen Zuweisung an den Regierungsrat zu überweisen, wobei dessen Rechtsdienst die Verfahrensinstruktion zu übernehmen habe. 3. Am 1. Oktober 2021 erliess die stellvertretende Generalsekretärin des DVI folgende Verfügung: