Verwaltungsgericht 3. Kammer WBE.2021.409 / ME / we Art. 50 Urteil vom 20. Mai 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Michel, Vorsitz Verwaltungsrichter Brandner Verwaltungsrichterin Dambeck Gerichtsschreiber Meier Rechtspraktikantin Wetter Beschwerde- Einwohnergemeinde Q._____, führerin handelnd durch den Gemeinderat dieser vertreten durch lic. iur. Christian Bär, Rechtsanwalt, Hintere Bahnhofstrasse 6, 5001 Aarau gegen Beschwerde- A._____, gegner und Departement Volkswirtschaft und Inneres, Generalsekretariat, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Wiederherstellung eines Ortschaftsnamens (Zuständigkeit) Entscheid des Departements Volkswirtschaft und Inneres vom 1. Oktober 2021 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. 1. Die Gemeinde Q. setzt sich aus den vier früheren Gemeinden S., T., H. zusammen. Am 4. März 2021 reichte der A. beim Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI) ein Gesuch um Wiederherstellung des Ortschaftsnamens S. ein. Sowohl der Departementsvorsteher als auch der Generalsekretär DVI traten im betreffenden Geschäft in den Ausstand, weshalb es departe- mentsintern dem Leiter der Abteilung Register und Personenstand (ARP) zum Entscheid zugewiesen wurde. 2. Am 28. Mai 2021 gelangte die Einwohnergemeinde Q. an das DVI und verlangte unter anderem, die Angelegenheit sei in Wiedererwägung der departementsinternen Zuweisung an den Regierungsrat zu überweisen, wobei dessen Rechtsdienst die Verfahrensinstruktion zu übernehmen habe. 3. Am 1. Oktober 2021 erliess die stellvertretende Generalsekretärin des DVI folgende Verfügung: Das Begehren, die Übertragung des Entscheids über das Gesuch des A. vom 4. März 2021 vom Vorsteher DVI auf den Leiter ARP vom 1. März 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben und stattdessen das Gesuch dem Rechtsdienst des Regierungsrats zur Verfahrensinstruktion und dem Regierungsrat zum Entscheid zu übertragen, wird abgewiesen. B. 1. Gegen die Verfügung des DVI erhob die Einwohnergemeinde Q. mit Eingabe vom 1. November 2021 sowohl beim Regierungsrat als auch beim Verwaltungsgericht Beschwerde. Für den Fall der Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts wurden folgende Anträge gestellt: 1. In Gutheissung der Beschwerde a) sei die Verfügung der Stv. Generalsekretärin des Departements Volks- wirtschaft und Inneres vom 1. Oktober 2021 aufzuheben, b) sei die Übertragung des Entscheides über das Gesuch des A. vom 4. März 2021 vom Vorsteher des Departements Volkswirtschaft und Inneres auf den Leiter der Abteilung Register und Personenstand aufzuheben, -3- c) sei der Regierungsrat anzuweisen, das Gesuch des A. vom 4. März 2021 an die Hand zu nehmen zur Verfahrensinstruktion durch den Rechtsdienst des Regierungsrats und zum anschliessenden Entscheid durch den Regierungsrat, d) sei der Regierungsrat anzuweisen, der Einwohnergemeinde Q., handelnd durch den Gemeinderat, eine angemessene Frist anzusetzen zur Stellungnahme zum Gesuch des A. vom 4. März 2021. 2. Unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer). 2. Gestützt auf einen Meinungsaustausch mit dem Rechtsdienst des Regie- rungsrats verfügte der instruierende Verwaltungsrichter am 24. November 2021, dass das Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht übernom- men werde. 3. Die stellvertretende Generalsekretärin des DVI stellte in der Beschwerde- antwort vom 5. Januar 2022 folgende Anträge: 1. Die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- führerin. 4. Am 10. Januar 2022 ersuchte der A. darum, dass er über den Stand des Verfahrens orientiert und ihm eine Beschwerdeschrift zwecks Einsichtnahme ausgehändigt werde. Diesem Ersuchen wurde entspro- chen, indem mit Verfügung vom 11. Januar 2022 dem Verein die Be- schwerde, die ergangenen Instruktionsverfügungen und die Beschwerde- antwort zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. Es wurde festgehalten, dass der A. im vorliegenden Verfahren als Beschwerdegegner behandelt werde. 5. In der Eingabe vom 26. Januar 2022 beantragte die Beschwerdeführerin, es sei zu klären, ob der A. oder dessen Mitglieder Verfahrenspartei seien. Der instruierende Verwaltungsrichter erklärte in der Verfügung vom 28. Januar 2022, im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren werde weiterhin der A. als Beschwerdegegner behandelt. -4- 6. In der Replik vom 28. Februar 2022 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Begehren fest. 7. In seiner Stellungnahme vom 16. März 2022 beantragte der A., die Beschwerde sei kostenfällig abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden dürfe. 8. Die stellvertretende Generalsekretärin des DVI hielt in der Duplik vom 21. März 2022 an ihren Anträgen fest. 9. Am 4. April 2022 erstattete die Beschwerdeführerin eine ergänzende Stel- lungnahme. 10. Mit Verfügung vom 5. April 2022 forderte der instruierende Verwaltungs- richter das DVI, Generalsekretariat, auf, nähere Angaben darüber zu machen, ob und gegebenenfalls inwieweit es in der Kompetenz der stell- vertretenden Generalsekretärinnen DVI liegt, in Vertretung des General- sekretärs DVI zu handeln. Die stellvertretende Generalsekretärin DVI nahm mit Eingabe vom 26. April 2022 dazu Stellung. 11. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 20. Mai 2022 beraten und ent- schieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Gemäss § 26 Abs. 1 des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau vom 24. Mai 2011 (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG; SAR 740.100) in Verbindung mit § 40 lit. d der Verordnung über die Geo- information im Kanton Aargau vom 16. November 2011 (Kantonale Geo- informationsverordnung, KGeoIV; SAR 740.111) bestimmt das DVI nach Anhörung der betroffenen Gemeinden und der Schweizerischen Post die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest. Das Verwaltungsgericht entscheidet über Beschwerden gegen die Verfü- gung des DVI (vgl. § 26 Abs. 2 KGeoIG). Ist das Verwaltungsgericht in der Hauptsache zuständig, erstreckt sich seine Zuständigkeit auch auf die nicht verfahrensabschliessenden Zwischenentscheide (vgl. Aargauische Ge- -5- richts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2010, S. 261, Erw. 1.2 mit Hin- weisen). Somit ist das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. 2.1. Verfahrensleitende (Zwischen-)Entscheide sind nach der ständigen Recht- sprechung des Verwaltungsgerichts im Interesse einer speditiven Verfah- renserledigung in der Regel nur zusammen mit dem Endentscheid anfecht- bar. Anders ist ausnahmsweise dann zu entscheiden, wenn ein Zwischen- entscheid für den Betroffenen unter Berücksichtigung der sich stellenden Rechtsschutzinteressen einen später nicht wiedergutzumachenden Nach- teil mit sich bringen könnte, wobei ein tatsächlicher Nachteil genügt (AGVE 2014, S. 286, Erw. 2.3; vgl. auch AGVE 2010, S. 261, Erw. 2.1; 2008, S. 301, Erw. 3.1). Von einem nicht wiedergutzumachenden Nachteil ist auszugehen, wenn der rechtliche oder tatsächliche Nachteil einen Schaden erwarten lässt, an dessen Vermeidung der Betroffene ein schutzwürdiges Interesse hat; Irreparabilität ist nicht zwingend erforderlich (MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zürich 1998, § 44 aVRPG N 50). Lehre und Rechtsprechung verneinen einen nicht wieder- gutzumachenden Nachteil, wenn die betreffende Anordnung mit dem in der Sache ergehenden Endentscheid angefochten werden kann und sich die Wirkungen des Zwischenentscheids durch den Endentscheid voll beseiti- gen lassen (BGE 144 III 475, Erw. 1.2; 137 III 380, Erw. 1.2.1; MERKER, a.a.O., § 44 aVRPG N 50). Blosse prozessökonomische Überlegungen be- gründen keine selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden (AGVE 2014, S. 286, Erw. 2.3; MERKER, a.a.O., § 38 aVRPG N 64). 2.2. Gemäss der angefochtenen Verfügung entscheidet der Leiter ARP über das vorliegend umstrittene Gesuch um Wiederherstellung eines Ortschafts- namens. Damit wird die Zuständigkeit zur Bearbeitung des Gesuchs von der Leitung des DVI an den Leiter ARP übertragen (vgl. RENÉ RHINOW /HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, Rz. 1045). Selbständig eröffnete Zwischenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren sind im Verwaltungsverfahren des Bundes kraft ausdrücklicher Vorschrift mit Beschwerde anfechtbar (vgl. Art. 45 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021]). Dies gilt unab- hängig von prozessökonomischen und anderen Überlegungen, da das An- liegen der Prozessökonomie im Gesetz selbst verankert ist und es sich bei -6- der Zuständigkeit und beim Ausstand um Fragen handelt, die sofort behan- delt werden müssen, ohne dass der Ausgang der Sache abzuwarten wäre (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 906). Eine entsprechende Vorschrift fehlt im Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200), das keine Rege- lung zur Anfechtung von Zwischenentscheiden enthält. Unabhängig davon sieht Art. 92 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vor, dass gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig ist. Aufgrund der Einheit des Verfahrens (Art. 111 BGG) darf die Beschwer- debefugnis im kantonalen Verfahren nicht enger umschrieben werden als diejenige vor Bundesgericht (BERNHARD EHRENZELLER, in: Basler Kommen- tar Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, Art. 111 N 4). Folglich ist die Anfechtung des vorliegenden Zwischenentscheids auch im vorangehenden kantonalen Beschwerdeverfahren zulässig. Dies gilt unabhängig von einer allfälligen politischen Tragweite des Geschäfts. 3. Die weiteren Beschwerdevoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig erhobene Beschwerde ist einzutreten. 4. Die Beschwerdeführerin stellte die Parteistellung des A. im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren in Frage (Eingabe vom 26. Januar 2022). Diese Vorbehalte sind unbegründet. Es ist zwar zutref- fend, dass gemäss den Ausführungen im Gesuch vom 4. März 2021 die Eingabe von 675 "Gesuchstellenden" stammt und diese vom A. "vertreten" werden. Das DVI hat indessen einzig den Verein als Gesuchsteller betrachtet und ist von keinem Vertretungsverhältnis ausgegangen. Hierfür gab es gute Gründe: Zum einen dürfte der grösste Teil der "Gesuchstellenden" a priori nicht in schutzwürdigen eigenen Interessen be- rührt sein (gemäss den Angaben auf der Homepage des A. stammen nur 61 der "Gesuchstellenden" aus dem Gebiet S. [www.linnaargau.ch/gesuch; zuletzt besucht am 28. März 2022]), zum anderen ist gemäss § 14 Abs. 1 VRPG eine Vertretung natürlichen Personen vorbehalten und somit eine Vertretung durch einen Verein ausgeschlossen (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2017.497 vom 10. April 2018, Erw. II/2.3). Gegen das Vorgehen des DVI, ausschliesslich den A. als Gesuchsteller zu behandeln, gab es keinerlei Einwände. Als Gesuchsteller (betreffend das Gesuch um Wiederherstellung des Ort- schaftsnamens S.) kommt dem A. gemäss § 13 Abs. 1 lit. a VRPG im Verwaltungsverfahren Parteistellung zu. Im Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht ist er folglich als Beschwerdegegner und damit ebenfalls als Partei zu behandeln (vgl. § 13 Abs. 2 lit. b VRPG). -7- 5. Die Erwägungen und das Dispositiv des angefochtenen Entscheids (be- achte insbesondere den Begriff "abweisen") lassen darauf schliessen, dass die stellvertretende Generalsekretärin DVI auf das Wiedererwägungs- gesuch betreffend Zuweisung an den Leiter ARP eintrat und es materiell überprüfte. Ihre Verfügung stellt somit einen neuen Entscheid dar, der an die Stelle desjenigen des Vorstehers DVI vom 1. März 2021 trat. Auf diesen ursprünglichen Zuweisungsentscheid ist daher nicht einzugehen. 6. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können die unrichtige oder unvoll- ständige Feststellung des Sachverhalts sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 Abs. 1 VRPG). Die Rüge der Unangemessenheit ist demge- genüber ausgeschlossen (Umkehrschluss aus § 55 Abs. 3 VRPG). II. 1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Zuständigkeit des Leiters ARP zur Bearbeitung des Gesuchs um Wiederherstellung des Ortschaftsnamens S.. Es sei auch nicht ersichtlich und werde im angefochtenen Entscheid nicht dargelegt, dass die stellvertretende Generalsekretärin über die Zu- ständigkeit entscheiden dürfe. Es gehe um die Frage, wer zum Entscheid über das Gesuch zuständig sei, wenn sich sowohl der Departementsvor- steher als auch der Generalsekretär DVI im Ausstand befänden. Entspre- chend dem Legalitätsprinzip sei die Rechtsordnung dafür massgebend. Es fehle an einer gesetzlichen Grundlage. Soweit auf eine departements- interne Praxis zur Zuweisung von Geschäften Bezug genommen werde, könne eine solche im Bereich der Wiederherstellung von Ortschaftsnamen nicht vorliegen, da ein solcher Fall noch nie vorgekommen sei. Die einzige Regelung zur Befangenheit der Departementsleitung finde sich in § 15 Abs. 2 der Verordnung über die Delegation von Kompetenzen des Regie- rungsrats vom 10. April 2013 (Delegationsverordnung, DelV; SAR 153.113), wonach bei deren Vorbefassung der Regierungsrat den Entscheid fälle und die Verfahrensinstruktion durch den Rechtsdienst des Regierungsrats erfolge. Diese Bestimmung sei zumindest analog anzu- wenden. Sie sei Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgrundsatzes, wonach ein Entscheid bei Ausstand einer Person oder Behörde nicht durch eine dieser untergeordnete, sondern durch eine dieser übergeordneten Person oder Behörde zu fällen sei. Zudem sehe § 15 Abs. 1 DelV in begründeten Einzelfällen, namentlich bei besonderer politischer Tragweite, bei beson- derer Bedeutung oder in Fällen mit grosser präjudizierender Wirkung, eine Rückdelegation an den Regierungsrat vor. Diese Bestimmung sei ebenfalls zumindest analog anzuwenden und Ausdruck eines allgemeinen Rechts- grundsatzes. Nur der Regierungsrat als oberste Leitungsbehörde könne die -8- Verantwortung für entsprechende Entscheide übernehmen. Nichts abgelei- tet werden könne hingegen aus § 31 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 26. März 1985 (Organisationsgesetz; SAR 153.100). Diese Bestimmung regle aus- schliesslich die Zeichnungsberechtigung des Departementsvorstehers, des Generalsekretärs und weiterer Personen. 2. Die stellvertretende Generalsekretärin führt aus, der Entscheid über den Antrag, die Zuweisung des Geschäfts an den Leiter ARP sei wiedererwä- gungsweise aufzuheben, falle nicht in die Zuständigkeit des Regierungs- rats. Ein Gesuch um Wiedererwägung sei von derjenigen Behörde zu tref- fen, die den ursprünglichen Entscheid gefällt habe. Dabei handle es sich um die stellvertretende Generalsekretärin. Die Zuständigkeitsordnung er- gebe sich vorliegend aus dem KGeoIG und der KGeoIV, wobei unbestritte- nermassen der Departementsvorsteher zu entscheiden habe. Dieser sei in den Ausstand getreten, wobei sowohl dessen Ausstandsgründe als auch jene des Generalsekretärs unbestritten seien. Eine Rückdelegation ge- mäss § 15 DelV falle ausser Betracht, da keine delegierte Zuständigkeit vorliege. Die Zuständigkeit des DVI ergebe sich direkt aus dem KGeoIG. Auch eine analoge Anwendung der Bestimmung sei abzulehnen, da die DelV Angelegenheiten umfasse, die grundsätzlich in die Entscheidhoheit des Gesamtregierungsrats fielen, was vorliegend nicht der Fall sei. Unab- hängig davon könne davon ausgegangen werden, dass es sich um einen Einzelfall mit besonderer politischer Tragweite handle. Die Angelegenheit sei departementsintern zu behandeln. Aus dem Schreiben des Leiters ARP vom 10. Mai 2021 gehe nicht hervor, dass zu Begehren wie dem vorliegen- den eine Praxis bestehe, indessen bringe es zum Ausdruck, dass die Über- tragung der Entscheidkompetenz in Analogie zu anderen Themen- bereichen ergangen sei. Im Gegensatz zur DelV könne § 31 Abs. 2 Orga- nisationsgesetz sinngemäss zur Anwendung gebracht werden. Danach könnten die Departemente weitere Personen für deren Aufgabenkreise zur Unterzeichnung ermächtigen. Eine sinngemässe Anwendung rechtfertige sich, da die ARP für geographische Namen wie Gemeindenamen und Ort- schaften fachlich zuständig sei. Im vorliegenden Fall sei lediglich angeord- net worden, dass das Gesuch infolge Ausstands der Departementsleitung durch den Leiter ARP zu behandeln sei. Die Departementsleitung sei dabei nicht miteinbezogen gewesen, weder formell noch informell. 3. 3.1. Bei der von den Gesuchstellern gewünschten Ortsbezeichnung "S." han- delt es sich um einen geographischen Namen (vgl. Art. 3 lit. a der Verord- nung über die geographischen Namen vom 21. Mai 2008 [GeoNV; SR 510.625]). Die geographischen Namen werden von der für die amtliche Vermessung zuständigen Stelle erhoben, nachgeführt und verwaltet (Art. 8 -9- Abs. 1 GeoNV). Die Kantone bestimmen durch Rechtsakt, wer für die Fest- legung der geographischen Namen der amtlichen Vermessung zuständig ist (Art. 8 Abs. 2 GeoNV). Von Bundesrechts wegen ist der Beizug der Kan- tonalen Nomenklaturkommission vorgesehen (vgl. Art. 9 GeoNV). Die nach kantonalem Recht zuständige Stelle bestimmt nach Anhörung der betroffe- nen Gemeinden und der Schweizerischen Post (Post) die Ortschaft und legt die Abgrenzung, den Namen und die Schreibweise fest (Art. 21 Abs. 1 GeoNV). 3.2. Entsprechend dem Legalitätsprinzip werden die Grundzüge der Organisa- tion des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung durch Gesetz ge- regelt (vgl. § 94 Abs. 1 und 78 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 [KV; SAR 110.000]; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, § 19 N 23). Die Festlegung der verfahrensrechtlichen Zustän- digkeiten der Verwaltung findet sich in der jeweiligen Sachgesetzgebung und im Organisationsgesetz. Vorliegend weisen § 26 Abs. 1 KGeoIG und die entsprechende Verordnungsbestimmung von § 40 lit. d KGeoIV die Zu- ständigkeit zur Bestimmung der Ortschaften dem DVI zu. Eine weiter- gehende Zuweisung (beispielsweise an die Vorsteherin bzw. den Vorsteher oder an eine bestimmte Abteilung) nimmt die Gesetzgebung nicht vor. Daraus ergibt sich, dass das anwendbare Sachgesetz die vorliegende An- gelegenheit generell dem DVI als Departement zuweist und insbesondere nicht die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher als zuständig bezeichnet. Damit liegt keine Materie vor, in welcher die Vor- steherin oder der Vorsteher von Gesetzes wegen selbst entscheiden müsste und nötigenfalls die unter den Mitgliedern des Regierungsrats be- stehende Stellvertretungsregelung (vgl. § 26 Abs. 2 Organisationsgesetz) zur Anwendung gelangen würde. 4. 4.1. Mangels einer spezifischen gegenteiligen Regelung liegt die departements- interne Zuständigkeit zur Festlegung von Ortschaftsnamen grundsätzlich bei der Vorsteherin bzw. beim Vorsteher, welche bzw. welcher das Depar- tement leitet (§ 29 Organisationsgesetz), bzw. beim Generalsekretariat, welches die allgemeinen Geschäfte des Departements führt (§ 30 Abs. 1 Organisationsgesetz). Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher und die Generalsekretärin bzw. der Ge- neralsekretär unterzeichnen die Verfügungen und Entscheide des Depar- tements (§ 31 Abs. 1 Organisationsgesetz). Die Departemente können wei- tere Personen für deren Aufgabenkreise zur Unterzeichnung ermächtigen - 10 - (§ 31 Abs. 2 Organisationsgesetz). Die aktuelle Fassung von § 31 Organi- sationsgesetz beruht auf einer Fremdänderung, die mit dem Erlass des (mittlerweile wieder aufgehobenen) Gesetzes über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen vom 11. Januar 2005 (GAF) er- folgte (AGS 2005 S. 212 ff.). Ziel der Gesetzesrevision war eine Flexibili- sierung der Unterschriftsregelung sowie der Aufgabenzuteilung (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 18. Juni 2003 betreffend Reformen der Staatsleitung und der Verwaltungsführung, 03.150, II. Teil, S. 38). 4.2. Aus den Akten ergibt sich, dass die Zuständigkeit zur Bestimmung von Ort- schaften und insbesondere zur Festlegung von Ortschaftsnamen nicht ge- nerell von der Departementsleitung auf den Leiter ARP übertragen wurde. Sowohl der Leiter ARP (vgl. Schreiben vom 10. Mai 2021 [Beschwerde- beilage 5]) als auch die stellvertretende Generalsekretärin (vgl. insbeson- dere Beschwerdeantwort) führen übereinstimmend aus, die entsprechende Kompetenz sei vorliegend einzelfallweise dem Leiter ARP zugewiesen wor- den. Die Festlegung von Ortschaftsnamen gehört mithin nicht zu den Auf- gabenbereichen des Leiters ARP, in denen er generell zur Unterzeichnung ermächtigt ist. § 31 Abs. 2 Organisationsgesetz erlaubt es den Departementen, neben der Vorsteherin oder dem Vorsteher sowie der Generalsekretärin oder dem Ge- neralsekretär weitere Personen "für deren Aufgabenkreise" zur Unterzeich- nung zu ermächtigen. Gemäss dem Wortlaut der Bestimmung bezieht sich die Ermächtigung auf ganze Sachgebiete; eine einzelfallweise Kompetenz- zuweisung ist mithin ausgeschlossen. Für eine Auslegung, welche singu- läre Ausnahmen vom Wortlaut zulassen würde, besteht keine Grundlage. Vielmehr wären derartige Ausnahmen insbesondere im Hinblick auf den Anspruch des Rechtssuchenden auf eine korrekte Zusammensetzung der entscheidenden Behörde höchst fragwürdig (vgl. Urteile des Bundesge- richts 2C_578/2018 vom 4. Februar 2019, Erw. 3.1 und 2P.26/2003 vom 1. September 2003, Erw. 3.4; vgl. BERNHARD W ALDMANN, in: Basler Kom- mentar Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 34). Die mit der angefochtenen Verfügung vorgenommene singuläre Zuweisung des Geschäfts betreffend Wiederherstellung des Ortschaftsnamens S. an den Leiter ARP erweist sich somit als unrechtmässig und ist aufzuheben. 5. 5.1. Da departementsintern keine generelle Zuweisung erfolgte, liegt die Zu- ständigkeit zur Festlegung eines Ortschaftsnamens grundsätzlich beim De- partement, d.h. beim Vorsteher bzw. beim Generalsekretariat (vgl. vorne Erw. 4.1). Das Organisationsgesetz schreibt nicht vor, dass Geschäfte von - 11 - einer bestimmten politischen Tragweite durch die Departementsvorsteherin bzw. den Departementsvorsteher zu entscheiden sind. Vorliegend befinden sich sowohl der Vorsteher DVI als auch der General- sekretär DVI im Ausstand. Dieser ist nicht streitig (vgl. Schreiben des De- partementsvorstehers vom 21. Juni 2021 [Beschwerdebeilage 4]). Ein Ent- scheid des Vorstehers DVI oder des Generalsekretärs DVI über das Ge- such um Wiederherstellung des Ortschaftsnamens S. fällt folglich ausser Betracht. 5.2. Zum Generalsekretariat des DVI gehören auch die beiden stellvertretenden Generalsekretärinnen (vgl. Organigramm des Generalsekretariats DVI unter www.ag.ch/media/kanton-aargau/dvi/dokumente/ges/organisation/ organigramm /2021001-organigramm-ges.pdf; zuletzt besucht am 30. März 2022). Beide sind gestützt auf § 31 Abs. 2 Organisationsgesetz "für ihre Aufgabenkreise zur Unterzeichnung ermächtigt" (vgl. die Unter- schriftenregelung in der Beilage zur Duplik vom 21. März 2022). Die "Auf- gabenkreise" der stellvertretenden Generalsekretärin, welche die ange- fochtene Verfügung unterzeichnet hat, ergeben sich aus der "Stellenbe- schreibung mit dem Anforderungsprofil" (Beilage zur Stellungnahme der stellvertretenden Generalsekretärin vom 26. April 2022). Dazu gehört ex- plizit die Vertretung des Generalsekretärs ("Sie vertritt den Generalsekre- tär."). Effektiv legt bereits die Funktionsbezeichnung nahe, dass sie grund- sätzlich befugt ist, stellvertretend für den Generalsekretär zu handeln. Ent- sprechend ist die stellvertretende Generalsekretärin, welche die angefoch- tene Verfügung erliess, grundsätzlich auch zuständig, über das Gesuch um Wiederherstellung eines Ortschaftsnamens zu befinden, nachdem der De- partementsvorsteher und der Generalsekretär in den Ausstand traten. 5.3. Zuständig für den nachgesuchten Entscheid ist somit – entsprechend den vorstehenden Erwägungen – die stellvertretende Generalsekretärin DVI. Im Übrigen ergibt sich aus denselben Gründen, dass die stellvertretende Generalsekretärin DVI für den Erlass des angefochtenen Entscheids zu- ständig war. 6. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass gemäss den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen die stellvertretende Generalsekretärin DVI über das Gesuch der Beschwerdegegnerin zu entscheiden hat. Die Konstellation ist somit klar vom Fall zu unterscheiden, wo weder die Vor- steherin bzw. der Vorsteher noch eine unterschriftsberechtigte Person des Generalsekretariats zum Entscheid berechtigt ist. Nur in diesem Zusam- - 12 - menhang würde sich die Frage stellen, ob – wie von der Beschwerdefüh- rerin geltend gemacht – allenfalls der Regierungsrat für den umstrittenen Entscheid zuständig wäre (sei es gestützt auf eine direkte oder indirekte Anwendung von § 15 Abs. 2 DelV, sei es gestützt auf eine andere Bestim- mung). Darauf ist folglich nicht weiter einzugehen. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als bean- tragt wird, die Zuweisung des Geschäfts an den Leiter ARP sei aufzuheben. Indessen erweist sich das Begehren, die Angelegenheit sei dem Rechts- dienst des Regierungsrats zur Instruktion und dem Regierungsrat zum Ent- scheid zu übertragen, als unbegründet und ist abzuweisen. Die stellvertre- tende Generalsekretärin DVI ist für den nachgesuchten Entscheid zustän- dig. Die Beschwerdeführerin legt in der Replik (S. 11 ff.) ihre Befürchtungen dar, dass der Leiter ARP das Gesuch um Wiederherstellung des Ort- schaftsnamens S. nicht unvoreingenommen und unparteilich beurteilen könne. Die Argumentation lässt vermuten, dass die Beschwerdeführerin dieselben Vorbehalte auch gegenüber der stellvertretenden Generalsekre- tärin DVI hegt. Die weitgehend unbelegten Darstellungen genügen indes- sen nicht, um von der dargelegten Zuständigkeitsordnung abzuweichen. Sollten konkrete Gründe vorliegen, aufgrund derer die stellvertretende Ge- neralsekretärin DVI in den Ausstand treten müsste, könnte die Beschwer- deführerin beim Regierungsrat als oberste Aufsichtsbehörde ein entspre- chendes Begehren stellen (vgl. § 16 Abs. 4 VRPG). III. 1. 1.1. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten in der Regel nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt. Den Behörden werden Verfahrenskosten nur auferlegt, wenn sie schwerwie- gende Verfahrensmängel begangen oder willkürlich entschieden haben (§ 31 Abs. 2 VRPG). In Abweichung von diesem Grundsatz hat die be- schwerdeführende Gemeinde Verfahrenskosten zu tragen, wenn sie unter- liegt (vgl. AGVE 2006, S. 283, Erw. 2). Die Beschwerdeführerin obsiegt hinsichtlich der aufzuhebenden Zuwei- sung an den Leiter ARP. Hingegen unterliegt sie bezüglich der von ihr favorisierten Zuständigkeit des Regierungsrats. Insgesamt rechtfertigt es sich, die Beschwerdeführerin als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Ent- sprechend hat sie ½ der verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten zu tra- gen. Die übrigen Verfahrenskosten sind dem Beschwerdegegner, der sich mit eigenen Anträgen am Verfahren beteiligt hat, aufzuerlegen. Eine - 13 - Kostenauflage zu Lasten der Vorinstanz entfällt, da ihr keine schwerwie- genden Verfahrensfehler oder Willkür vorgeworfen werden können. 1.2. Die Staatsgebühr wird unter Berücksichtigung des Zeitaufwands und der Bedeutung der Sache festgelegt (vgl. § 3 Abs. 1 i.V.m. § 22 Abs. 1 lit. c des Dekrets über die Verfahrenskosten vom 24. November 1987 [Verfahrens- kostendekret, VKD; SAR 221.150]). Für die Kanzleigebühr und die Ausla- gen wird auf §§ 25 ff. VKD verwiesen. 2. Eine Parteientschädigung ist nach der Verrechnung der Parteikostenan- teile nicht geschuldet (vgl. § 29 i.V.m. § 32 Abs. 2 VRPG; AGVE 2012, S. 223, Erw. 4.2.2.1; 2011, S. 249, Erw. 3.1; 2009, S. 278, Erw. III). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des DVI, Ge- neralsekretariat, vom 1. Oktober 2021 abgeändert und lautet neu wie folgt: Das Begehren, die Übertragung des Entscheids über das Gesuch des A. vom 4. März 2021 vom Vorsteher DVI auf den Leiter ARP vom 1. März 2021 wiedererwägungsweise aufzuheben, wird gutgeheissen. Der Antrag, das Gesuch stattdessen dem Rechtsdienst des Regierungsrats zur Verfahrensinstruktion und dem Regierungsrat zum Entscheid zu übertragen, wird abgewiesen. Die Angelegenheit wird durch die stellvertretende Generalsekretärin DVI entschieden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'400.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 286.00 gesamthaft Fr. 1'686.00, sind zu je ½ bzw. mit Fr. 843.00 von der Beschwerdeführerin und vom Beschwerdegegner zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: die Beschwerdeführerin (Vertreter) den Beschwerdegegner das Departement Volkswirtschaft und Inneres (DVI), Generalsekretariat - 14 - Mitteilung an: das DVI, Abteilung Register und Personenstand Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 20. Mai 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 3. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiber: Michel Meier