Entsprechend war auch die Komplexität der Materie eher gering. Die Bedeutung des Falles ist für alle Parteien tief, weil es vorderhand nur um die Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens geht und noch nichts im Hinblick auf allfällige künftige Nutzungsbeschränkungen entschieden ist. Unter Berücksichtigung aller Faktoren erscheinen daher Parteientschädigungen für die Beschwerdegegner und den Gemeinderat im Gesamtbetrag von je Fr. 2'500.00 (vgl. § 8c AnwT) als angemessen. - 18 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.