2.2. Der mutmassliche Aufwand der Anwälte der Beschwerdegegner und des Gemeinderats Q. war trotz der Einreichung von zwei Rechtsschriften, die sich zum Teil aber auch schon zu Fragen äussern, die noch gar nicht Thema des angefochtenen Entscheids des BVU bildeten, höchstens durchschnittlich. Die sich stellenden Rechtsfragen beschränkten sich darauf, ob ein anfechtbarer Zwischenentscheid vorliegt. Entsprechend war auch die Komplexität der Materie eher gering.