Für zusätzliche Rechtsschriften und Verhandlungen erhöht sich die Grundentschädigung um je 5–30 % (§ 6 Abs. 3 AnwT). Ausserordentliche Zu- oder Abschläge nach § 7 AnwT fallen nur bei ausserordentlichen oder vergleichsweise geringen anwaltlichen Aufwendungen in Betracht. Im Rechtsmittelverfahren kann die Entschädigung um bis zu 50% gegenüber derjenigen im vorinstanzlichen Verfahren gekürzt werden (§ 8 AnwT).