Demzufolge rechtfertigt es sich, anstelle von § 8a Abs. 1 die Bestimmung in § 8a Abs. 3 AnwT für die Bemessung der Parteientschädigung in nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten heranzuziehen, die auf die sinngemäss anzuwendenden §§ 3 Abs. 1 lit. b und 6 ff. AnwT verweist. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT beträgt die Grundentschädigung für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten je nach dem mutmasslichen Aufwand des Anwaltes sowie nach der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.00 bis Fr. 14'740.00.