Im Streit steht hier eine allfällige nachträgliche Baubewilligung für die aktuelle Nutzung des auf der Parzelle Nr. aaa vom Beschwerdeführer betriebenen Detailhandelsgeschäfts. Inwieweit sich sein jährlicher Gewinn verringern würde, falls er mit einer Nutzungsbeschränkung belegt würde, beispielsweise durch die Verkürzung der Ladenöffnungszeiten oder einer Sortimentsbegrenzung, lässt sich derzeit nicht abschätzen. Aus den Akten und den Parteivorträgen ergeben sich keine entsprechenden Zahlen für einen im Falle einer Nutzungsbeschränkung drohenden Gewinnrückgang. Es ist noch nicht einmal die Tragweite allfälliger künftiger Nutzungsbeschränkungen bekannt.