Als vollständig unterliegende Partei wird der Beschwerdeführer für die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten kostenpflichtig. Ausserdem hat er den anwaltlich vertretenen obsiegenden Parteien, mithin den Beschwerdegegnern und dem Gemeinderat Q., die Kosten für deren anwaltliche Vertretung vor Verwaltungsgericht zu ersetzen.