Das Störungspotenzial von Kunden, die den Laden zu Fuss oder mit dem Fahrrad aufsuchen, dürfte für die Anwohner vernachlässigbar sein. Die Bemühungen, mit den Nachbarn eine einvernehmliche Lösung zu finden, kann der Beschwerdeführer trotz und auch noch nach Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs fortsetzen. Dafür braucht er keine verlängerte Baugesuchsfrist. Im Übrigen könnte er beim Gemeinderat mit Zustimmung der Beschwerdegegner eine Sistierung des Verfahrens erwirken, wenn begründete Aussicht auf eine gütliche Einigung der Parteien bestünde, zu welcher auch der Gemeinderat mit Rücksicht auf die von ihm zu vertretenden öffentlichen Interessen Hand bieten könnte.