Für eine einfache planerische Bestandesaufnahme zu den aktuell durch das Detailhandelsgeschäft des Beschwerdeführers gewerblich genutzten Flächen auf der streitbetroffenen Parzelle Nr. aaa genügen zwei Monate vollauf. Dasselbe gilt für detaillierte Angaben des Beschwerdeführers zu den Ladenöffnungs- und Anlieferzeiten sowie zur Kundenfrequenz, zu welcher der Beschwerdeführer eine Statistik führen kann, wobei vor allem Kunden mit einem Motorfahrzeug von Interesse sind. Das Störungspotenzial von Kunden, die den Laden zu Fuss oder mit dem Fahrrad aufsuchen, dürfte für die Anwohner vernachlässigbar sein.