Weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlich bestätigte Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auch ohne diese im vorinstanzlichen Entscheid versehentlich unterbliebene Korrektur angefochten hätte, ist diese bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen. Ausserdem ist bei dieser (Korrektur-)Gelegenheit die von der Verpflichtung zur Einreichung des Baugesuchs betroffene Person D. durch den in den vorliegenden Prozess eingetretenen aktuellen Betreiber des Ladengeschäfts an der L.-Strasse in Q., die Einzelunternehmung A. bzw. dessen Inhaber K. zu ersetzen.