lung von bewilligungspflichtigen baulichen Massnahmen oder Umnutzungen nicht zu irgendwelchen Restitutionshandlungen oder Nutzungsbeschränkungen verpflichtet werden dürfe. Weil davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer die vorinstanzlich bestätigte Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs auch ohne diese im vorinstanzlichen Entscheid versehentlich unterbliebene Korrektur angefochten hätte, ist diese bei der Kostenverlegung nicht zu berücksichtigen.