Der zweite Satzteil von Dispositiv-Ziffer 1 des Beschlusses des Gemeinderats Q., wonach der Beschwerdeführer für den Fall, dass er innert vorgesehener Frist kein nachträgliches Baugesuch einreicht, das Ladengeschäft auf den bewilligten Zustand gemäss Baubewilligung vom 29. Januar 2018 zu reduzieren habe, ist jedoch von Amtes wegen zu streichen. Diese Korrektur hätte konsequenterweise schon im Zuge der vom BVU angeordneten Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 des Gemeinderatsbeschlusses erfolgen müssen, die mit der zutreffenden Begründung der Vorinstanz erfolgte, dass der Beschwerdeführer vor und während der Durchführung des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zur Feststel-