für ein aus seiner Sicht unnötiges Baubewilligungsverfahren auferlegt würden (was ihn zur Kostenbeschwerde berechtigen würde), oder mit welchem er zu einem Rückbau oder zu einer Nutzungsbeschränkung verpflichtet würde. Würden dagegen bewilligungspflichtige Änderungen verneint, was auch noch im vorliegenden Fall geschehen kann, falls der Gemeinderat aufgrund seiner Abklärungen im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens zum Ergebnis gelangen sollte, dass keine nicht bereits bewilligten Änderungen vorgenommen wurden, wäre darin ein das Verfahren abschliessender Endentscheid zu erblicken, der im Gegensatz zu einem verfahrensleitenden Zwischenentscheid ohne weiteres angefoch-