4.4. Mit seinen Ausführungen auf S. 6 f. und 11 der Replik zur Beschwerdeantwort der Vorinstanz blendet der Beschwerdeführer erneut aus, dass er die für ihn nachteiligen Folgen aus einem allfälligen Entscheid, mit welchem das Vorliegen von baubewilligungspflichtigen Änderungen an seinem Detailhandelsgeschäft bejaht würde, sehr wohl abwenden könnte, einfach nicht schon mit einer Beschwerde gegen die Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs, sondern erst mit einer solchen gegen einen Endentscheid des Gemeinderats Q., mit welchem ihm entweder eine Baubewilligung für bewilligungspflichtige Änderungen erteilt und die Kosten