Hingegen erscheint beim derzeitigen Aktenstand einigermassen klar, dass mit der Bewilligung vom 12. Februar 2018 für die Neumarkierung der bestehenden (14 oder 16) Parkfelder an der nordöstlichen und südöstlichen Parzellengrenze auch die Bewilligung zur Nutzung der neu markierten Flächen als Abstellplätze (für den Detailhandelsbetrieb des Beschwerdeführers) erteilt wurde. Fehl geht jedoch die Annahme des Beschwerdeführers eine arbeitsrechtliche Bewilligung für den Sonntagsverkauf und vollständig liberalisierte Ladenöffnungszeiten stünden einer Einschränkung der Ladenöffnungszeiten entgegen, die aus baurechtlichen und raumrele-