12. Februar 2018, für einen Rückkühler und die Erneuerung und Umgestaltung der Ladeneinrichtung vom 29. Januar 2018 (sofern diese nicht mit einer Kapazitätserweiterung verbunden war), oder für Photovoltaikanlagen auf der Dachfläche vom 22. November 2010 nicht ohne weiteres als Bewilligung für eine damals gegenüber dem Vorzustand (bewilligt für den Neubau des Wohn- und Geschäftshauses am 27. November 1958 und den Anbau am 27. Juli 1967) allenfalls bereits intensivierte Nutzung aufgefasst werden kann. Gegebenenfalls müsste auch noch geprüft werden, ob die von den Beschwerdegegnern gerügten Verletzungen von Publikationsvor-