Zur vom Gemeinderat Q. verfügten Erfassung des aktuellen baulichen Zustandes und der gegenwärtigen Nutzung des Geschäftslokals sind keine Kenntnisse des Inhalts von früher erteilten Baubewilligungen notwendig. Auf der Grundlage der vom Beschwerdeführer geforderten planerischen Darstellung der derzeitigen Ver- kaufs- und Lager- sowie Park- und Anhalteflächen und der Angaben zu den Ladenöffnungszeiten, den Anlieferbedingungen und -zeiten und zum Kundenaufkommen kann der Gemeinderat Q. alsdann im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens durch den Vergleich mit den früheren Baugesuchsakten feststellen, ob und inwieweit der aktuelle