Nicht stichhaltig ist die Argumentation des Beschwerdeführers, er könne erst nach Abklärung dessen, was bislang bewilligt worden sei, ein nachträgliches Baugesuch einreichen, weshalb vorab anhand der von der Vorinstanz in Verletzung von § 45 Abs. 2 VRPG nicht eingeholten kommunalen Bauakten festgestellt werden müsse, was Gegenstand der bisher erteilten Baubewilligungen gewesen sei. Zur vom Gemeinderat Q. verfügten Erfassung des aktuellen baulichen Zustandes und der gegenwärtigen Nutzung des Geschäftslokals sind keine Kenntnisse des Inhalts von früher erteilten Baubewilligungen notwendig.