Gegen die Auferlegung von Kosten für die im nachträglichen Baubewilligungsverfahren durchzuführenden Abklärungen und Untersuchungen könnte sich der Beschwerdeführer selbst im Falle einer Erteilung der Baubewilligung mit einer Beschwerde gegen den ihn belastenden Kostenentscheid wehren, mit dem Argument, eine Bewilligung für nicht bewilligungspflichtige Bauten und Nutzungen bringe ihm keinen Vorteil, Nutzen oder Mehrwert. Im Falle einer Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit (bei festgestelltem Fehlen von bewilligungspflichtigen Änderungen) könnte er – wie bereits von der Vorinstanz erwähnt – einwenden, er dürfe nicht mit