existenzgefährdender finanzieller Aufwendungen (vgl. BERTSCHI, a.a.O., § 19a N 48 [S. 524]). Solche Umstände sind dem Vortrag des Beschwerdeführers nicht zu entnehmen. Er beruft sich auch nicht hinreichend konkret auf sonstige nicht wiedergutzumachenden Nachteile, die er erleidet, wenn er die Verpflichtung zur Einreichung eines nachträglichen Baugesuchs nicht separat anfechten, sondern erst mit der Beschwerde gegen den Endentscheid (Erteilung der Baubewilligung mit Kostenauflage oder Rückbauanordnungen bzw. Nutzungsbeschränkungen) geltend machen kann, es seien gar keine bewilligungspflichtigen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen - 13 -