Der Hauptaufwand für die erforderlichen Abklärungen und Untersuchungen wird somit unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Einreichung eines Baugesuchs befolgt, auf Seiten der Gemeinde Q. anfallen. Dagegen nimmt sich der Planungsaufwand für den Nachweis der gewerblich genutzten Flächen des vom Beschwerdeführer betriebenen Detailhandelsgeschäfts relativ bescheiden aus. Damit muss nicht einmal notwendigerweise ein Architekturbüro beauftragt werden. Unter diesem Aspekt steht kaum zur Debatte, dass der Beschwerdeführer für die von ihm verlangten Abklärungen hohe Kosten zu gewärtigen hätte (vgl. DAUM, a.a.