Zu den Ladenöffnungszeiten kann der Beschwerdeführer ohnehin nur (die bereits erfolgten) Angaben machen, welche der Gemeinderat anschliessend verifizieren muss. Entsprechende Nachforschungen müssen von Seiten der Gemeinde auch veranlasst werden, um verlässliche Angaben zur Abwicklung der Warenanlieferung und zum motorisierten Kundenaufkommen zu erhalten. Der Hauptaufwand für die erforderlichen Abklärungen und Untersuchungen wird somit unabhängig davon, ob der Beschwerdeführer die Verpflichtung zur Einreichung eines Baugesuchs befolgt, auf Seiten der Gemeinde Q. anfallen.