Zu den erforderlichen Beweismassnahmen gehört insbesondere eine Bestandesaufnahme zu den inner- und ausserhalb der Gebäude auf der Parzelle Nr. aaa genutzten Verkaufs- und Lagerflächen, zu den effektiv genutzten Parkflächen für Personenwagen (der Kunden und des Personals) sowie zu den Manövrier- und Anhalteflächen für anliefernde Lastfahrzeuge, falls der Beschwerdeführer hierzu keine Pläne bzw. Baugesuchsunterlagen einreicht. Zu den Ladenöffnungszeiten kann der Beschwerdeführer ohnehin nur (die bereits erfolgten) Angaben machen, welche der Gemeinderat anschliessend verifizieren muss.