Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Sachverhalt insoweit von Amtes wegen mit den hierfür erforderlichen Beweismassnahmen abgeklärt werden muss (vgl. AGVE 1993, S. 391). Zu den erforderlichen Beweismassnahmen gehört insbesondere eine Bestandesaufnahme zu den inner- und ausserhalb der Gebäude auf der Parzelle Nr. aaa genutzten Verkaufs- und Lagerflächen, zu den effektiv genutzten Parkflächen für Personenwagen (der Kunden und des Personals) sowie zu den Manövrier- und Anhalteflächen für anliefernde Lastfahrzeuge, falls der Beschwerdeführer hierzu keine Pläne bzw. Baugesuchsunterlagen einreicht.