gegner (zur Steigerung der Kundenfrequenz und zur Zunahme des Verkehrsaufkommens, zum Parkplatzmangel, zum Wildparkieren, zu ungenügenden Abstellmöglichkeiten für den Zweiradverkehr, zu den Öffnungsund Anlieferzeiten etc.) verwirklicht haben (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar VRG, § 7 N 153). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Sachverhalt insoweit von Amtes wegen mit den hierfür erforderlichen Beweismassnahmen abgeklärt werden muss (vgl. AGVE 1993, S. 391).