Allerdings halten sich die möglichen Nachteile einer verweigerten Mitwirkung in der vorliegenden Konstellation für den Beschwerdeführer in Grenzen. Namentlich dürfte der Gemeinderat Q. nicht ohne weitere Abklärungen zur aktuellen gewerblichen Nutzung der Liegenschaft auf der streitbetroffenen Parzelle Nr. aaa (als Detailhandelsgeschäft) zu Ungunsten des nicht kooperativen Beschwerdeführers darauf abstellen, dass sich die von seiner Darstellung abweichenden Behauptungen der Beschwerde- - 12 -